Hinweise zu den Grundsteuerbescheiden
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 wurden zugestellt. Es besteht die Möglichkeit, gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einzulegen. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hebesatzverfahrens der Gemeinde bestehen. Ansonsten müsste ein Widerspruch gegen die Hebesätze als unbegründet zurückgewiesen werden. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer ist daher innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz Widerspruch zu bezahlen.
Die Gemeinde hat das Hebesatzverfahren und die dazugehörige Hebesatzsatzung der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine rechtlichen Bedenken festgestellt. Dennoch wird empfohlen, den Bescheid sorgfältig auf mögliche formelle Fehler, wie etwa einen falschen Adressaten, zu überprüfen, da solche Fehler im Rahmen der elektronischen Bearbeitung nicht völlig auszuschließen sind.
Falls es Unstimmigkeiten bei der Bewertung des Grundstücks, dem festgestellten Bodenrichtwert oder der angewendeten Grundsteuermesszahl gibt, ist das Finanzamt Schwetzingen zuständig. Die Gemeindeverwaltung hat in diesen Fällen keinen Handlungsspielraum und kann keine Unterstützung bieten.
Hinweis zum Entrichten der Steuerzahlungen: Bitte achten Sie darauf, die Grundsteuer rechtzeitig zu den Fälligkeitsterminen und exakt mit den Beträgen, die sich aus dem Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der im Bescheid genannten Konten der Gemeindekasse zu überweisen.
Bei Vorliegen eines SEPA-Mandates werden die Beträge zum Fälligkeitstermin abgebucht; in diesem Fall müssen Sie gar nichts unternehmen. Die Gemeinde empfiehlt die Erteilung eines SEPA-Mandates. Wenn Sie sich hierzu entschließen, nehmen Sie bitte mit der Gemeindekasse Kontakt auf Mail oder Tel.: 06205/ 3941-27.